Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bavaria Film Interactive GmbH (nachfolgend "BFI")
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§ 1 Vertragsabschluss
Für Verträge mit BFI gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
Angebote von BFI in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
BFI recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Der Kunde ist daher 10 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte BFI nicht innerhalb dieser Frist die Annahme ablehnen, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 Leistungsumfang
BFI erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von BFI, wenn dies vereinbart ist. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden wird BFI nach Möglichkeit berücksichtigen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von BFI zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann BFI dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit BFI schriftlich darauf hingewiesen hat.
§ 3 Preise und Zahlung
Es gelten die angebotenen Preise. Diese Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots keine Preiserhöhungsmöglichkeit enthält. Bei längerfristigen Leistungen ist BFI berechtigt, die Preise für Personalleistungen bei Tariferhöhungen angemessen anzupassen.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Reisekosten, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
- des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form durch den Kunden,
- von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
- von Aufwand für Lizenzmanagement,
- in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen,
- außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen sowie
- die Archivierung von Daten/Filmen/Rohmaterial etc.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Der Kunde muss damit rechnen, dass die BFI Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann BFI Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
BFI ist berechtigt, für Produktions- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung von BFI die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit von BFI um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
- Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
- unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie BFI nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z. B. Bild- und Tonmaterial, Software anderer EDV-Hersteller),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit BFI ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für BFI unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für BFI keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 5 Abnahme
Der Kunde wird die Leistungen von BFI unverzüglich abnehmen, sobald BFI die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von BFI gelten als abgenommen, wenn BFI die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
- und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 10 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
- oder der Kunde die Leistungen von BFI oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich verwendet, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von BFI erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Produktionen der BFI zeitgerecht und - wenn nicht anders vereinbart - in digitaler Form zur Verfügung stellen.
Soweit BFI dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit BFI keine Korrekturaufforderung erhält.
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher Sicht und für ausreichende technische Voraussetzungen sorgen.
Wenn BFI dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung zur Verfügung.
Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von BFI auftreten, wird der Kunde BFI unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Der Kunde ist gegebenenfalls für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.
§ 7 Nutzungsrechte
BFI räumt dem Kunden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Erbringt BFI Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Alle Rechte erwirbt der Kunde unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Leistungen von BFI.
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, BFI über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
BFI geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
BFI nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, die dem Kunden von Fall zu Fall mitgeteilt wird, kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die BFI keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. BFI wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.
BFI kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Produktion erfolgt nicht.
Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Produktion nutzen. Wird BFI vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht zum vereinbarten Zweck verwandt wurde, so ist der Kunde BFI zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, BFI über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder BFI dabei zu unterstützen.
Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von BFI z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er BFI unverzüglich darüber informieren.
§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
Der Kunde räumt BFI das Recht ein, das Logo von BFI und ein Impressum in die Produktion einzubinden. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für etwa angebrachte Hinweise auf den Urheber.
BFI behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die im Auftrag des Kunden hergestellten Produkte in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und ggf. entsprechende Links zu setzen.
BFI hat das Recht, die Geschäftsverbindung zu dem Kunden in Presseverlautbarungen bekannt zu geben.
§ 9 Gewährleistung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von BFI innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch BFI ausgebessert oder ausgetauscht. BFI behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos eine geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält, zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 4) beachten.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der BFI binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei BFI innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.
§ 10 Haftung
Für Rechtsmängel und Garantien haftet BFI unbeschränkt.
Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet BFI. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BFI.
Für leichte Fahrlässigkeit haften BFI und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
BFI haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.
BFI haftet dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Programmen oder sonstigen Daten in Informationssystemen des Kunden. Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere auch für Schäden Dritter, die dem Kunden gegenüber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung
BFI speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
BFI weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
§ 12 Kündigung
Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann BFI fristlos kündigen.
§ 13 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
§ 14 Schiedsklausel
Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für jeden Streitfall besonders gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.
Ort des Schiedsverfahrens ist München. Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.
Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Obmann.
Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem materiellem Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtstreits.
Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz.
Das Oberlandesgericht München wird als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 ZPO vereinbart.
§ 15 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Grünwald vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall München vereinbart.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: September 2010

